JudikaturJustizRS0054927

RS0054927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2021

Ein gesetzliches Fehlverhalten eines Standesangehörigen, das einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, beeinträchtigt die Ehre und das Ansehen des Standes. Nach der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission (vgl AnwBl 1985/658; AnwBl 1992/303) ist ein solches Fehlverhalten aber auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist.

Entscheidungen
22