JudikaturJustizRS0054651

RS0054651 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 1985

Ist der Antragsgegner (Verpflichtete) während der Widerspruchsfrist gestorben, dann muß der Antragsteller (betreibende Gläubiger) wegen der während der Widerspruchsfrist durch den Tod des Antragsgegner eingetretenen Unterbrechung des Mahnverfahrens nicht nur die ursprüngliche Zustellung des Mahnbecheides an den Antragsgegner, sondern auch die ordnungsgemäße Zustellung der das Mahnverfahren hinsichtlich der vom Nachlaßpfleger vertretenen Erben des Antragsgegners einleitenden Verfügung nachweisen.