JudikaturJustizRS0054633

RS0054633 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 1985

Zeigt der Antragsteller dem Gericht seine Absicht an, das während der Widerspruchsfrist durch den Tod des Antragsgegners unterbrochene Mahnverfahren fortzusetzen, so ist die Aufnahmeanzeige des Antragstellers dem Nachlaßpfleger als Vertreter der Erben des Antragsgegners mit der Aufforderung zuzustellen, der im Mahnbescheid enthaltenen Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieser Aufforderung die behauptete Schuld samt Nebengebühren zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltendgemachten Anspruch widersprochen wird, nachzukommen.