JudikaturJustizRS0054602

RS0054602 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 1984

Die im § 181 Abs 1 dZPO geregelte Ersatzzustellung die gemäß § 195 dZPO auch dann möglich ist, wenn der Gerichtsvollzieher im Sinne des § 193 dZPO die Zustellung durch die Post durchführen läßt, kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine ordnungsgemäße gerichtliche Zustellung handelt.