JudikaturJustizRS0054527

RS0054527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1996

Entscheidend ist, ob die Belassung des Arbeitnehmers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wesentliche Interessen des Versicherungsträgers gefährdet hätte. Dabei geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des Disziplinarverfahrens, sondern lediglich darum, ob die behaupteten Verfehlungen im Sinne eines an objektiven Kriterien gemessenen begründeten Verdachts auch zutreffen. Die festzustellenden Verdachtsmomente sind unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs zu gewichten und die Schädlichkeit und Fortbeschäftigung des Arbeitnehmers ist zu prognostizieren. War demnach eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherungsträgers zu befürchten, darf die ausgesprochene Suspendierung nicht aufgehoben werden.

Entscheidungen
3