RS0054084 – OGH Rechtssatz
RS0054084 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei der Prüfung, ob sich aus den Umständen (der Natur) des Schuldverhältnisses der Erfüllungsort ergibt, ist die Interessenlage zu berücksichtigen und sind unter anderem die Verkehrssitten heranzuziehen. Im Falle eines Beherbergungsvertrages bzw Pensionsvertrages mit Feriengästen ist es als den Verkehrssitten und den Interessen des Unterkunftsgebers entsprechend anzusehen, daß auch das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen ist.