RS0054031 – OGH Rechtssatz
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Zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört unter anderem auch ihr Recht, innerhalb der Schranke der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Daraus folgt aber, daß der Gemeinde auch die Verwaltung des öffentlichen Gutes so weit anvertraut ist, als es in ihrem - objektiv zu beurteilenden (VwSlgNF 7210 A) - Interesse liegt und sie geeignet ist, diese innerhalb ihrer örtlichen Grenze zu besorgen.