JudikaturJustizRS0054014

RS0054014 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 1988

Ist vor Schluß der Verhandlung erster Instanz im Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Pachtvertrages das Verfahren vor dem VfGH über eine Beschwerde gegen den Grundverkehrsbescheid noch anhängig, hat dies zur Folge, daß der Eintritt der aufschiebenden Bedingung (als welche die Genehmigung des Pachtvertrages durch die Grundverkehrsbehörde anzusehen ist) in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt noch nicht endgültig vereitelt war, also in diesem Zeitpunkt noch ein Schwebezustand herrschte.