JudikaturJustizRS0053980

RS0053980 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2016

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO: Einerseits wurde dem durch Art 2 Abs 1 des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Recht, die Strafurteile von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen, gerade durch die Einführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO und damit verbundene vermehrte Möglichkeit der Anfechtung von schöffengerichtlichen Urteilen verstärkt Rechnung getragen, anderseits besteht dieses Recht lediglich generell darin, die (in den Prozeßgesetzen ohnedies vorgesehene) Überprüfung strafgerichtlicher Urteile durch ein übergeordnetes Gericht herbeizuführen.

Entscheidungen
2