JudikaturJustizRS0053936

RS0053936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2020

Die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter handelte, trifft denjenigen, der daraus Rechte ableitet.

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