JudikaturJustizRS0053882

RS0053882 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 2019

Eine Regelung ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn ihr Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Dem Normsetzer muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (idS VfSlg 10455 mit weiteren Hinweisen).

Entscheidungen
10