JudikaturJustizRS0053815

RS0053815 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2014

"Selbstbindungsgesetze oder Statutargesetze" begründen keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den einzelnen, sondern binden lediglich das Verhalten von Verwaltungsorganen (so schon 14 Ob 123 - 125/86). Die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist von der Einhaltung derartiger gesetzlicher Vorschriften unabhängig. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst, wenn die Verwaltung ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung vorgenommen hat.

Entscheidungen
8