JudikaturJustizRS0053638

RS0053638 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Das Rechtsmittelgericht trifft nicht schon dann, wenn eine Partei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes äußert, die Verpflichtung zur Antragstellung an den VfGH. Es hat vielmehr als Vorfrage das Vorliegen solcher vorliegender relevanter Gründe selbständig zu beurteilen.

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