JudikaturJustizRS0053551

RS0053551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1988

Daß zwar die heimliche Durchfuhr eingangsabgabepflichtiger Waren im Straßenverkehr (Eisenbahnverkehr oder Schiffsverkehr), nicht aber auch das Überfliegen des Zollgebietes mit derartigen Waren unter Strafsanktion steht, widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B - VG); wegen der im Regelfall größeren Gefährdung der Finanzhoheit des Staates bei der Durchfuhr auf dem Landweg (und Wasserweg) ist eine differenzierte Regelung der Stellungspflicht im Luftverkehr (§§ 171 ff ZollG) sachlich gerechtfertigt.