JudikaturJustizRS0053492

RS0053492 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 1973

Schäden, die nicht durch eine Vernachlässigung der Instandhaltung, sondern durch Mängel bei der Errichtung (Neutrassierung) der Straße auftreten, können nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes geltend gemacht werden.