RS0053492 – OGH Rechtssatz
RS0053492 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Schäden, die nicht durch eine Vernachlässigung der Instandhaltung, sondern durch Mängel bei der Errichtung (Neutrassierung) der Straße auftreten, können nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes geltend gemacht werden.