JudikaturJustizRS0053485

RS0053485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1974

Auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung der Straßenerhaltungspflicht, wenn der Weg seit mehr als dreißig Jahren auf seine Tragfähigkeit nicht untersucht wurde, dem Straßenerhalter die vermehrte Benützung des Weges bekannt war und er hiefür von Frächtern "Wegmehrbenützungsbeiträge" eingehoben hat.