RS0053485 – OGH Rechtssatz
RS0053485 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung der Straßenerhaltungspflicht, wenn der Weg seit mehr als dreißig Jahren auf seine Tragfähigkeit nicht untersucht wurde, dem Straßenerhalter die vermehrte Benützung des Weges bekannt war und er hiefür von Frächtern "Wegmehrbenützungsbeiträge" eingehoben hat.