Spruch Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.201,04 EUR (darin 366,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin arbeitete aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund an einer Universitätsklinik in Innsbruck. Mit dem Wunsch, weiterhin dort zu arbeiten, jedoch fortan aufgrund eines Dienstverhältnisses zum beklagten Land Tirol, wandte sie sich unter andere…
Rechtliche Beurteilung 1. Grundlage des Abfertigungsanspruchs der Klägerin gegen das beklagte Land ist § 82 (Tiroler) Landesbedienstetengesetz (LBedG), LGBl 2001/2, idF vor LGBl 2019/137. Danach gebührt dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis – wie im Fall der Klägerin – vor dem 1. 7. 2003 begonnen hat, bei Been…