RS0053316 – OGH Rechtssatz
RS0053316 – OGH Rechtssatz
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Bei § 24 DevG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, dh um eine Vorschrift, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie selbst keine vollständigen Tatbilder enthält. Gegen einen solchen gesetzestechnischen Vorgang der äußeren Trennung von Strafdrohung bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VfSlg 5469/1967 zu § 33 Abs 1 UWG).