JudikaturJustizRS0053266

RS0053266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2011

Die öffentliche Hand handelt jedoch nicht schon dadurch unlauter, dass sie am Wettbewerb teilnimmt; die wettbewerbsrechtliche Beurteilung erstreckt sich vielmehr nur auf die Art und Weise, wie die öffentliche Hand ihren Wettbewerb gestaltet.

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