JudikaturJustizRS0053262

RS0053262 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 1976

"Geschäftsführer" im Sinne des § 81 Abs 1 BAO sind insbesondere die Geschäftsführer nach Handelsrecht, bei der Kommanditgesellschaft gemäß § 161 HGB also die Komplementäre. § 81 Abs 2 BAO kommt nur dann zur Anwendung, wenn zur Erfüllung der im Absatz 1 umschriebenen Obliegenheiten mehrere Personen in Betracht kommen, wenn also zB mehrere Geschäftsführer vorhanden sind bzw eine Kommanditgesellschaft mehrere Komplementäre hat.