JudikaturJustizRS0053250

RS0053250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 2004

Die Behörde kann bei Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe herstellen oder sich dazu eines Dritten bedienen. Bedient sich die Behörde eines Dritten und nimmt sie diesen nicht hoheitlich in die Pflicht, so kommt zwischen dem öffentlichen Rechtsträger und dem Dritten ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zustande.

Entscheidungen
10