RS0053170 – OGH Rechtssatz
RS0053170 – OGH Rechtssatz
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Ist das allenfalls eine Berufspflichtenverletzung begründende Verhalten des Rechtsanwalts gemäß § 2 a Abs 1 Z 2 DSt verjährt, so ist dessen weitere Verfolgung im Disziplinarverfahren jedenfalls unzulässig. § 9 Abs 2 BAO bietet keine Handhabe für die bloße Feststellung eines disziplinären Verhaltens - ohne Sanktion - durch den Disziplinarrat.