JudikaturJustizRS0053170

RS0053170 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 1985

Ist das allenfalls eine Berufspflichtenverletzung begründende Verhalten des Rechtsanwalts gemäß § 2 a Abs 1 Z 2 DSt verjährt, so ist dessen weitere Verfolgung im Disziplinarverfahren jedenfalls unzulässig. § 9 Abs 2 BAO bietet keine Handhabe für die bloße Feststellung eines disziplinären Verhaltens - ohne Sanktion - durch den Disziplinarrat.