JudikaturJustizRS0053068

RS0053068 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2010

Bei Versäumung oder Unterlassung eines Rechtsmittels (hier: eines Devolutionsantrages bzw einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG) kann eine Amtshaftungsklage nicht mehr zur Behebung des dadurch zur Gänze oder auch nur teilweise verursachten Vermögensnachteils führen. Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offenstehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden dem Kläger dennoch entstanden wäre, von ihm also nicht mehr abwendbar gewesen wäre, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht.

Entscheidungen
10