JudikaturJustizRS0052924

RS0052924 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 1995

Gesamtvertretung bedeutet, daß rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Geschäftsführern an ihnen beteiligen. In der Bestellung einer Person zum Mitglied eines mehrgliedrigen Vertretungsorgans liegt zwar einerseits eine Vertrauensbekundung, andererseits aber eine gleichzeitige Beschränkung derart, daß jedes im Namen der Gesellschaft gesetzte Verhalten dieser Person niemals für sich allein, sondern immer nur als Mitwirkung an dem gemeinsam mit anderen auszuübenden Vertretungshandeln für die Gesellschaft verbindlich sein kann (GesRZ 1981,113).