JudikaturJustizRS0052249

RS0052249 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 2015

Terminverlust als Rechtsfolge nicht pünktlicher Zahlung einer Ausgleichsrate tritt erst dann ein, wenn der Schuldner nach Eintritt der Rechtskraft des den Ausgleich bestätigenden Beschlusses mit Einräumung der im konkreten Falle vorgesehenen Nachfrist gemahnt wurde. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten.

Entscheidungen
5