RS0051840 – OGH Rechtssatz
RS0051840 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmungen, wonach Forderungen vom Ausgleich nicht berührt werden, gestatten nicht, auf Grund eines Titels für einen zur Sicherung einer solchen Forderung gegebenen Wechsel Exekution zu führen. Der Gläubiger muß hiezu einen Titel aus dem Grundgeschäft erreichen.