JudikaturJustizRS0051685

RS0051685 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1992

Teilbar ist eine Leistung, wenn sie sich in Teilleistungen zerlegen läßt, die von der Gesamtleistung nur in der Größe, nicht aber in der Beschaffenheit verschieden sind, so daß die Teilleistungen zusammengenommen den Wert der ganzen Leistung ausmachen. Unteilbar ist eine Leistung hingegen dann, wenn die Einzelleistung für sich allein für den Leistungsempfänger nicht von Wert ist (Rundholz für ein Sägewerk - teilbare Leistung).