Spruch Dem Revisionsrekurs der Gläubigerin S*****-Gesellschaft mbH wird nicht Folge gegeben. Dem Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird teilweise Folge gegeben. Dem Revisionsrekurs des Masseverwalters wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss, der in seinem Punkt I. als unangefochten unberührt…
Text Begründung: Über Antrag der Gemeinschuldnerin wurde über deren Vermögen am 12. 4. 1999 das Konkursverfahren eröffnet (ON 3). Über Antrag des Masseverwalters bewilligte das Konkursgericht mit Beschluss vom 13. 4. 1999 die Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin. Am 14. 4. 1999 bewilligte …
Rechtliche Beurteilung Nach der Anordnung des § 71c Abs 1 KO können Beschlüsse des Konkursgerichts, mit denen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist demnach - nach stän…