JudikaturJustizRS0051684

RS0051684 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2004

Für das Ausgleichsverfahren ist in erster Linie jener Gerichtshof zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt, also der Ort, der den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Beziehungen des Schuldners bildet.

Entscheidungen
5