RS0051663 – OGH Rechtssatz
RS0051663 – OGH Rechtssatz
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Wenn das den Rückgriff begründende Rechtsverhältnis bereits zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (§ 2 Abs 2 KO) bestanden hat, ist es für die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht notwendig, daß die durch Bürgschaft gesicherte Forderung zur Zeit der Ausgleichseröffnung bereits fällig war und der Bürge vor Ausgleichseröffnung bezahlt hat.