JudikaturJustizRS0051601

RS0051601 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 2015

Macht der Gläubiger von der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit (§§ 19, 20 AO), während des Ausgleichsverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch, dann kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen.

Entscheidungen
8