RS0051534 – OGH Rechtssatz
RS0051534 – OGH Rechtssatz
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Bei bedingten Forderungen findet eine Prüfung der Höhe des Stimmrechts von Amts wegen statt. Zufolge der subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der §§ 92, 93 KO und der Analogie des § 137 Abs 2 KO kann für eine bedingte Forderung Stimmrecht für den vollen Betrag, für einen Teilbetrag oder gar nicht erteilt werden, dies nach Maßgabe der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der Bedingung.