JudikaturJustizRS0051534

RS0051534 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1977

Bei bedingten Forderungen findet eine Prüfung der Höhe des Stimmrechts von Amts wegen statt. Zufolge der subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der §§ 92, 93 KO und der Analogie des § 137 Abs 2 KO kann für eine bedingte Forderung Stimmrecht für den vollen Betrag, für einen Teilbetrag oder gar nicht erteilt werden, dies nach Maßgabe der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der Bedingung.