Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.905,20 (darin enthalten S 2.173,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmitte…
Text Begründung: Die Klägerin stellt zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe und Präparate her (§ 220 GewO 1973) und betreibt den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973). Die Beklagte vertreibt im Rahmen ihres Arzneimittelgroßhandelsbetriebes "E***"-Kapseln über Apotheken, Drogeri…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist berechtigt. Den Rechtsausführungen im Revisionsrekurs, daß die Beklagte mit gutem Grund die Auffassung vertreten konnte, ein Verzehrprodukt und kein Arzneimittel in Verkehr gesetzt zu haben, ist beizupflichten: Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1983, 40, 136 und 165; ÖBl 198…