Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 976,68 EUR (darin 162,78 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Kläger war seit 1970 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit 17. 6. 2005 bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgänger (Bundesbahnstrukturgesetz 2003 BGBl I Nr 138…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu den hier relevierten, für eine große Anzahl von Arbeitnehmern maßgeblichen Fragen zum Dienstrecht der Beklagten noch nicht vorliegt. Sie ist jedoch nicht berechtigt. Das Dienstverhältnis der ÖBB Bediensteten beruht auf einem privatrechtlichen V…