RS0051355 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Bei Beurteilung des Begriffes Arbeitszeit müssen dessen arbeitszeitrechtliche (arbeitnehmerschutzrechtliche) und die lohnrechtliche Seite auseinandergehalten werden.
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Bei Beurteilung des Begriffes Arbeitszeit müssen dessen arbeitszeitrechtliche (arbeitnehmerschutzrechtliche) und die lohnrechtliche Seite auseinandergehalten werden.