RS0050942 – OGH Rechtssatz
RS0050942 – OGH Rechtssatz
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Da "gesetzlicher Vertreter" einer juristischen Person im Gegensatz zu einem Wahlvertreter jedes Organ ist, dem kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages eine Befugnis zur Vertretung des betreffenden Rechtssubjektes zukommt (SZ 23/196 = Arb 5196 = JBl 1950,533) gehören auch Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Verein und dessen "geschäftsführendem Obmann" nicht vor das Arbeitsgericht.