JudikaturJustizRS0050942

RS0050942 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1983

Da "gesetzlicher Vertreter" einer juristischen Person im Gegensatz zu einem Wahlvertreter jedes Organ ist, dem kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages eine Befugnis zur Vertretung des betreffenden Rechtssubjektes zukommt (SZ 23/196 = Arb 5196 = JBl 1950,533) gehören auch Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Verein und dessen "geschäftsführendem Obmann" nicht vor das Arbeitsgericht.