RS0050934 – OGH Rechtssatz
RS0050934 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und Personengesamtheiten nehmen im Betrieb regelmäßig Arbeitgeberfunktionen wahr, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, sie im Sinne des ArbGerG als "Beschäftigte" anzusehen. Dieser Gesetzeszweck trifft aber nur für die Personen zu, die ständig (und nicht nur falkultiv) zur organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person (bzw einer Personenmehrheit) berufen sind.