RS0050900 – OGH Rechtssatz
RS0050900 – OGH Rechtssatz
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Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um solche, die bei Versicherten die im selben erlernten oder angelernten Beruf tätig sind und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepasst haben, vorhanden sein müssen und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt werden. Hier: Ist die Nachschulung wegen fehlender Grundkenntnisse des Versicherten nicht möglich, geht dies zu Lasten seines Berufsschutzes.