RS0050227 – OGH Rechtssatz
RS0050227 – OGH Rechtssatz
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Ist ein Verkehrsunfall sowohl auf das Verschulden des Lenkers eines Kraftfahrzeuges als auch auf rechtswidriges schuldhaftes Verhalten eines Organes in Vollziehung der Gesetze zurückzuführen, ist § 2 Abs 2 AHG auf den gegen den Rechtsträger geltend gemachten Regreßanspruch des Halters des Kraftfahrzeuges der, vom Geschädigten in Anspruch genommen, kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung ergriff, nicht anzuwenden; nur denjenigen, der den Schaden noch abwenden (dh vermeiden) kann, treffen die sich aus § 2 Abs 2 AHG ergebenden Pflichten.