JudikaturJustizRS0050227

RS0050227 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1996

Ist ein Verkehrsunfall sowohl auf das Verschulden des Lenkers eines Kraftfahrzeuges als auch auf rechtswidriges schuldhaftes Verhalten eines Organes in Vollziehung der Gesetze zurückzuführen, ist § 2 Abs 2 AHG auf den gegen den Rechtsträger geltend gemachten Regreßanspruch des Halters des Kraftfahrzeuges der, vom Geschädigten in Anspruch genommen, kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung ergriff, nicht anzuwenden; nur denjenigen, der den Schaden noch abwenden (dh vermeiden) kann, treffen die sich aus § 2 Abs 2 AHG ergebenden Pflichten.

Entscheidungen
2