RS0050212 – OGH Rechtssatz
RS0050212 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Gericht hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof nur dann zu beantragen, wenn noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.