RS0049771 – OGH Rechtssatz
RS0049771 – OGH Rechtssatz
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Der Umfang der amtswegigen Prüfungspflicht der Behörde (Offizialmaxime) ergibt sich aus § 39 Abs 2 AVG. Daß die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, bedeutet, daß sich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat, aber auch, daß sie - von gegenteiligen Sonderregelungen abgesehen und unter Berücksichtigung der "Mitwirkungspflicht" der Partei - die Beweislast zu tragen hat.