RS0049751 – OGH Rechtssatz
RS0049751 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der nichtamtliche Sachverständige ist nicht Teil der hoheitlichen Entscheidungsfindung, sondern lediglich ein Beweismittel; seine Aufgabe ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in der Form mitzuwirken, daß er zunächst Tatsachen erhebt (Befund) und sodann auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse aus diesen Tatsachen die entsprechenden Schlüsse zieht (Gutachten); dieses unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde.