RS0049700 – OGH Rechtssatz
RS0049700 – OGH Rechtssatz
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Gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension ist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht möglich, weil es sich dabei um keine verfahrensrechtliche Frist im Sinne des AVG, sondern um eine Frist des materiellen Sozialversicherungsrechts handelt.