RS0049678 – OGH Rechtssatz
RS0049678 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Liegenschaftspfandgläubiger, der bei der Grundbuchsanlegung die Anmeldung seines Pfandrechtes versäumt hat, kann, wenn vor der Eintragung seines Pfandrechtes der Konkurs über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers eröffnet wurde, nicht als absondungsberechtigt behandelt werden.