JudikaturJustizRS0049678

RS0049678 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 1937

Ein Liegenschaftspfandgläubiger, der bei der Grundbuchsanlegung die Anmeldung seines Pfandrechtes versäumt hat, kann, wenn vor der Eintragung seines Pfandrechtes der Konkurs über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers eröffnet wurde, nicht als absondungsberechtigt behandelt werden.