JudikaturJustizRS0049586

RS0049586 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1991

Erhält der Spediteur nach Eröffnung des Konkursverfahrens vom Masseverwalter im Zusammenhang mit einem für Rechnung der Konkursmasse erteilten Versendungsauftrag die Verfügungsgewalt über ein Gut, das zur Konkursmasse gehört, so steht dem Spediteur wegen der mit diesem Gut nicht zusammenhängenden Forderungen, die gegen den Gemeinschuldner vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind, das Pfandrecht nach § 50 AÖSp nicht zu, eine abweichende Vereinbarung mit dem Masseverwalter wäre aber gültig; auch wenn der Masseverwalter einen solchen Vertrag wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht abschließen darf.