JudikaturJustizRS0049414

RS0049414 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

Auch gemäß § 75 Abs 3 AktG 1937 galt - wie nunmehr § 75 Abs 4 letzter Satz AktG 1965 deutlich entnommen werden kann - , daß die Auflösung des Dienstvertrages zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied gesondert vom Widerruf der Organstellung zu beurteilen ist.

Entscheidungen
3