JudikaturJustizRS0049372

RS0049372 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2003

Die beurkundete Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung bildet für diese eine Gültigkeitsvoraussetzung und hat konstitutive Wirkung. Der Beschluß der Hauptversammlung erlangt mit seinem festgestellten Inhalt auch dann vorläufige, und, wenn eine Anfechtung unterbleibt, endgültige Geltung, wenn die Feststellung dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis (etwa zufolge Vernachlässigung von Stimmen, die entgegen einem Stimmverbot abgegeben wurden) nicht entspricht. Anders als im Wege der Anfechtung kann ein Beschluß mit dem Inhalt der Beurkundung nicht beseitigt werden.

Entscheidungen
2