JudikaturJustizRS0049228

RS0049228 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2022

Wenn eine Person seit jeher im Ausland unter einer bekannten Anschrift wohnt und eine Zustellung an diese bekannte Anschrift ohne weiters möglich ist, kann nicht gesagt werden, daß durch die "Abwesenheit" dieser Person Recht eines anderen in ihrem Gang gehemmt würden. Auf eine allenfalls etwas längere Dauer des Zustellvorganges muß sich der andere bei Verfolgung seiner eigenen Rechte eben einstellen (hier Zustellung einer Kündigung). In derartigen Fällen ist die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 276 ABGB davon abhängig, daß vergeblich versucht wurde, den Abwesenden an seinem (bisherigen) Wohnort zu erreichen.