JudikaturJustizRS0048995

RS0048995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 1956

Ein zum Abwesenheitskurator bestellter Rechtsanwalt kann für seine für den Abwesenden geleistete anwaltliche Tätigkeit auch dann eine Belohnung begehren, wenn bei der Verwaltung des Kurandenvermögens kein Überschuß erzielt wurde. Die Höhe dieser Belohnung ist unter Bedachtnahme auf den Rechtsanwaltstarif zu bestimmen.