JudikaturJustizRS0048973

RS0048973 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 1952

Ein Vormund ist unfähig, wenn er sich um die Lebensführung des fünfzehnjährigen Mündels nicht kümmert, sodaß dieses ein intimes Verhältnis mit dem Sohn seines Dienstgebers eingeht.