JudikaturJustizRS0048966

RS0048966 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 1999

Die Gründe, aus denen ein Vormund entlassen werden kann, sind im Gesetz (§§ 254 - 260 ABGB) nicht erschöpfend aufgezählt. Eine Entlassung ist immer möglich, wenn seine Beibehaltung dem Interesse des Mündels abträglich wäre (ähnlich wie 1 Ob 345/51).

Entscheidungen
18